Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat am 07.03.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen. Darin wird geregelt, dass Schülerinnen und Schüler ausgesprochen, die sich in den vergangenen 14 Tagen in einem “offiziellen” Risikogebiet aufgehalten haben, nicht in die Schule gehen dürfen.
Das bedeutet auch, dass Schülerinnen und Schüler, die in den Faschingsferien bereits in einem Risikogebiet waren (z.B. Skifahren in Südtirol), die Schule nicht besuchen dürfen, auch wenn die besuchte Region erst jetzt als Risikogebiet festgelegt wurde.
Aktuelle Risikogebiete (Stand 07.03.2020) sind:
In Italien:
Südtirol (entspricht Provinz Bozen) in der Region Trentino-Südtirol, Region Emilia-Romagna, Region Lombardei und die Stadt Vo in der Provinz Padua in der Region Venetien.
In China:
Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan)
Im Iran:
Provinz Ghom, Teheran
In Südkorea:
Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)
Alles Weitere regelt die beigefügte Anlage.
Sinn und Zweck der Regelung ist vor allen Dingen, dass sich die Erkrankung weniger schnell ausbreitet um einer Überlasung der medizinischen Versorgung vorzubeugen.
Auszug
„Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet keine Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. Ausreichend ist, dass die Festlegung des Gebietes als Risikogebiet durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt. Die Risikogebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/In-fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar.
Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung haben sich in einem Risikogebiet aufgehalten, wenn sie dort kumulativ mindestens 15-minütigen Kontakt zu einer anderen Person als den Mitreisenden im Abstand von weniger als 75 cm hatten.“ (Allgemeinverfügung, Punkt 1)
Die Schule hat ausdrücklich keine Nachforschungen anzustellen, vielmehr nur bei Bekanntwerden das Verbot der Betreuung durchzusetzen:
„Es ist ausdrücklich keine Aufgabe der Schule, gezielt durch Nachfragen zu erforschen, ob Kinder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Nur dann, wenn eine positive Kenntnis darüber besteht, dürfen diese Schülerinnen und Schüler sowie Kinder nicht mehr betreut werden.“
Sollten Ihre Kinder unter die erlassene Allgemeinverfügung fallen und unsere Schule deshalb einige Tage, bis die verfügte Frist von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet abgelaufen ist, nicht besuchen dürfen, möchte ich Sie bitten, Ihr Kind krank zu melden und der Schule den Grund (Risikogebiet) zu nennen.
Da mit der Allgemeinverfügung auch Rechtsfolgen für Sie als Erziehungsberechtigte verbunden sind, möchte ich Sie dringend bitten, die ausführliche Verfügung im Anhang unbedingt zu lesen.
Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Glaisner